Die Neuregelung der Grundsteuer stellt Grundstückseigentümer und Finanzämter vor neue Herausforderungen

16. Februar 2022

Die wesentlichen Fakten zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform

  • betrifft 35 Millionen bebaute und unbebaute Grundstücke in Deutschland, davon 6,5 Millionen in Bayern;
  • soll als Neuregelung aufkommensneutral gestaltet werden. Das Grundsteueraufkommen in Deutschland betrug 2020 rund 14,27 Milliarden Euro;
  • kann abweichend vom Bundesgesetz als eigenes Ländergesetz eingeführt werden. Davon haben derzeit sieben Bundesländer Gebrauch gemacht: Bayern, Baden-Württemberg, das Saarland, Hessen, Sachsen, Niedersachsen und Hamburg;
  • wird durch das Finanzamt (Bemessungsgrundlage) und durch die Kommunen (Steuererhebung) umgesetzt;
  • betrifft alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien. Vermieter können die Grundsteuer als Nebenkosten auf den Mieter umlegen;
  • wird als Grundsteuer A (agrarisch) auf Grundstücke der Landwirtschaft erhoben sowie als Grundsteuer B (baulich) auf bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude. In Bayern gibt es keine Grundsteuer C (baureife Grundstücke).

Welche Grundstücksdaten sind in Bayern erforderlich?

Bayern setzt auf ein reines Flächenmodell. Die bayerische Grundsteuer wird künftig nur noch anhand der Fläche des Grundstücks und der Fläche des Gebäudes sowie der Immobiliennutzung berechnet. Der Wert des Grundstücks und der Immobilien, die Lage, das Alter oder der Zustand des Gebäudes spielen bei Berechnung der Grundsteuer für bayerische Grundstücke keine Rolle mehr. Der Genossenschaftsverband Bayern (GVB) begrüßt das wertunabhängige bayerische Grundsteuermodell, weil es eine schwierige Klärung von Wertverhältnissen, die Berücksichtigung von hohen Bodenrichtwerten und die Erfassung von Mieten vermeidet.

Wie berechnet sich die Grundsteuer in Bayern?

Die bayerische Grundsteuer berechnet sich nach festen sogenannten Äquivalenzzahlen. Diese betragen

  • für das Grundstück 0,04 Euro/Quadratmeter,
  • für Gebäude 0,50 Euro/Quadratmeter.

Für Wohnnutzung ist ein Abschlag von bis zu 30 Prozent möglich. Denkmalgeschützte Gebäude, der soziale Wohnbau und besondere Grundstücke haben Sonderregelungen. Dieser Messbetrag wird dann mit dem individuellen Hebesatz der Kommune multipliziert, in deren Grenzen sich das Grundstück oder die Immobilie befindet. Die Höhe des Hebesatzes legen die Kommunen weiterhin selbst fest. Der Hebesatz der Kommune bestimmt als Prozentsatz am Ende der Berechnung die tatsächliche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer.

Wie berechnet sich die Grundsteuer in Bayern?

Die bayerische Grundsteuer berechnet sich nach festen sogenannten Äquivalenzzahlen. Diese betragen

  • für das Grundstück 0,04 Euro/Quadratmeter,
  • für Gebäude 0,50 Euro/Quadratmeter.

Für Wohnnutzung ist ein Abschlag von bis zu 30 Prozent möglich. Denkmalgeschützte Gebäude, der soziale Wohnbau und besondere Grundstücke haben Sonderregelungen. Dieser Messbetrag wird dann mit dem individuellen Hebesatz der Kommune multipliziert, in deren Grenzen sich das Grundstück oder die Immobilie befindet. Die Höhe des Hebesatzes legen die Kommunen weiterhin selbst fest. Der Hebesatz der Kommune bestimmt als Prozentsatz am Ende der Berechnung die tatsächliche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer.

Ab wann gelten die neuen Grundsteuergesetze?

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine fünfjährige Übergangsfrist zugestanden, in der die Reform umgesetzt werden muss. Dies bedeutet, dass die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2024 die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer nach den bisherigen, eigentlich verfassungswidrigen Vorschriften zum Einheitswert feststellen müssen. Die Neuregelungen zur Grundsteuer gelten daher erst ab 2025.

Wann muss eine Grundsteuererklärung abgegeben werden?

Achtung! Obwohl die neuen Grundsteuergesetze erst ab 2025 gelten, verlangt der Gesetzgeber für alle Grundstücke bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 neue Berechnungsgrundlagen. Das bedeutet, dass alle Grundstückseigentümer schon im Jahr 2022 die relevanten Grundstücksdaten durch eine Grundsteuererklärung bei ihrem zuständigen Finanzamt abgeben müssen. Nach derzeitigem Kenntnisstand gewährt der Fiskus den Grundstücksbesitzern dafür ein Zeitfenster vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022. Die Grundsteuererklärung ist dabei elektronisch einzureichen. Voraussichtlich wird das Bayerische Landesamt für Steuern im Frühjahr 2022 alle Grundstücksbesitzer durch eine Allgemeinverfügung öffentlich zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.  Die Finanzämter in Bayern werden voraussichtlich keine individuellen Anschreiben mit Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung versenden. Die Grundstücksbesitzer müssen also selbst aktiv werden und sich informieren. Wird die Grundsteuerklärung verspätet oder gar nicht abgegeben, können die Finanzämter Verspätungszuschläge und Zwangsgelder festsetzen.

Quelle :  

Das bayerische Genossenschaftsblatt

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